Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 –
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. ..
Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.
Das ist bestimmt ein gutes Urteil für die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, aber ich würde es jetzt nicht überbewerten. Entgegen der ersten euphorischen Meldungen ist die Vorratsdatenspeicherung damit nicht gekippt. Wenn unsere Regierung noch ein wenig am Datenschutz schraubt, einen »Straftatenkatalog« erstellt und keine Auskünfte mehr »für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten« ermöglicht, hat sie das Bundes- verfassungsgericht wieder lieb. Sehr traurig, aber wohl war.